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Lieber Besucher
Herzlich willkommen im Ravensburger Spieleland! Wir hoffen, Sie erleben bei uns einen schönen Tag voller Abenteuer und Action. Bevor Sie den Park betreten, möchten wir Sie darum bitten, Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich und anderen Gästen zu zeigen. Bitte lesen Sie sich die nachfolgende Park- und Parkplatzordnung aufmerksam durch. Mit Betreten des Parkgeländes nehmen Sie diese Richtlinien an.
Parkordnung
1. Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Die Eintrittskarte ist während des Aufenthaltes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Umtausch sowie der Ersatz einer verloren gegangenen Eintrittskarte sind ausgeschlossen.
Die Tageseintrittskarte verliert mit dem Verlassen ihre Gültigkeit, wenn nicht zuvor mit dem Einlasspersonal eine anderweitige Regelung getroffen wird.
2. Zur Sicherheit der anderen Parkbesucher, aber auch des betreffenden Besuchers, kann ihm aus wichtigen Grund der Zugang zum Park verwehrt oder er kann vorübergehend oder abschließend aus dem Park verwiesen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei nachhaltiger Störung, bei wesentlicher Zuwiderhandlungen und grobem Verstoß gegen die Parkordnung sowie Anweisungen des Personals, bei Alkohol- und Drogeneinfluss oder beim Mitführen von Waffen. Ein abschließender Verweis hat den ersatzlosen Entzug der Eintrittskarte zur Folge.
3. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
4. Personen bis zu 14 Jahren haben nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson Zutritt. Kinder und Jugendliche sind stets zu beaufsichtigen.
5. Die Mitnahme von Hunden oder anderen Tieren ist nicht gestattet. Das Einlasspersonal wird davon eine Ausnahme machen, wenn die Notwendigkeit eines Begleithundes für Menschen mit Behinderung nachgewiesen ist.
6. Das Gelände darf nur auf den ausgewiesenen Wegen begangen werden. Absperrungen und Barrieren dürfen nicht überschritten werden.
7. Der Verzehr von Essen und Getränken ist nur im ausgeschilderten Bereich zugelassen.
8. Das Abspielen von Musik sowie das Entfachen von Feuer sind untersagt. Das Rauchen ist nur an den ausgeschilderten Raucherpoints gestattet.
9. Werbung auf dem Gelände und auf den Parkplätzen des Parks, wie auch das Anbieten von Waren und Dienstleistungen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Parkleitung gestattet. Dies gilt auch für die Durchführung von Befragungen und Zählungen sowie für jeglichen Handel.
10. Ton-, Bild- und Videoaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Parkleitung gestattet, es sei denn sie dienen ausschließlich privaten Zwecken.
11. Für Beschädigungen und Verunreinigungen haften die Verursacher. Aufwendungen zur Beseitigung werden ihnen in Rechnung gestellt. Die bereitgestellten Abfallbehälter sind zu benutzen.
12. Fundsachen sind unverzüglich abzugeben.
13. Bei Ausfall oder Stillstand der Anlage oder extremer Wetterlage erfolgt keine Erstattung des Eintritts.
14. Sollte ein Besucher ohne eigenes Verschulden zu Schaden kommen, ist dieser Schaden vor Verlassen des Parkgeländes bei der Information zu melden. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn eine mögliche und zumutbare Schadensmeldung erst nach Verlassen des Parkgeländes erfolgt.
15. Die Haftung des Freizeitparks und der von ihm beauftragten Personen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Einstellordnung
Der Parkplatz steht ausschließlich Besuchern des Freizeitparks Ravensburger Spieleland während des Besuches des Freizeitparks zur Verfügung.
Das Recht zur Nutzung des Parkplatzes endet 30 Minuten nach Verlassen des Parks, spätestens 1 Stunde nach Parkschließung.
1. Im Bereich des gesamten Parkplatzes gilt die Straßenverkehrsordnung.
2. Die Benutzung der Parkplätze erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung für die Beschädigung an Fahrzeugen sowie Diebstahl der Fahrzeuge oder Diebstahl von Gegenständen aus dem Fahrzeuge wird nicht übernommen.
3. Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
4. Fußgänger sollen die Zuwege benutzen. Fahrzeuglenker dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern.
5. Fahrzeuge dürfen nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen abgestellt werden. Wird ein Fahrzeug außerhalb geparkt und behindert es den Verkehr, kann die Parkleitung dieses Fahrzeug auf Risiko und Kosten des Fahrzeuglenkers abschleppen lassen.
6. Wohnmobile dürfen nur in dem für sie ausgewiesenen Bereich abgestellt werden. Mit Zustimmung des Personals darf das Wohnmobil vor oder nach dem Besuch über Nacht abgestellt werden. Die Nutzung zusätzlicher Parkfläche ist nicht erlaubt. Untersagt sind Feuer und laute Musik.
7. Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten sind stets freizuhalten.
Stand: 16.01.2009
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